SATZUNG für den SALZSTREUER e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Salzstreuer e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Rheine.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundlage

  1. Zweck des Vereins ist es, Menschen aus den Kirchengemeinden Jakobi und St. Dionysius in Rheine, sowie darüber hinaus Menschen gleich welcher Religion und Nationalität im Stadtgebiet Rheine links der Ems im Auftrag der beteiligten Kirchengemeinden in seelischer, körperlicher oder materieller Not mittels verschiedener Einzelaktivitäten (siehe § 6, Abs. 6) Orientierung, Begleitung und Hilfen anzubieten. Priorität haben dabei Hilfen zur Selbsthilfe.
    Es können auch kurzfristige materielle Hilfen gewährt werden. Falls erforderlich, kann auch eine Vermittlung an professionelle Beratungs- und Hilfsangebote erfolgen. Dazu unterhält der „Salzstreuer e.V." eine Anlaufstelle, in der basierend auf ehrenamtlichem Engagement ein entsprechendes Angebot bereitgehalten wird. Das Engagement in dieser Anlaufstelle verstehen die beteiligten Kirchengemeinden als Wahrnehmung ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung als Christen für benachteiligte Menschen und Menschen in akuten Problem- und Notsituationen auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes. Danach hat jeder Mensch seine ihm eigene Würde von Gott verliehen bekommen. Somit versteht sich der „Salzstreuer e.V." als ein wesentlicher Lebensvollzug jeder beteiligten Kirchengemeinde. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gebraucht werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind bzw. können sein:
    a) - die katholische Kirchengemeinde St. Dionysius Rheine;
    - die evangelische Kirchengemeinde Jakobi, Rheine;
    b) juristische Personen und Körperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts;
    c) natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung. Die Zustimmung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die katholische Pfarrei St. Dionysius und die evangelische Kirchengemeinde Jakobi nehmen ihre Mitgliedschaft wahr, indem ihr Pfarreirat bzw. das Presbyterium je einen Vertreter benennen. Dieser kann sich durch einen ebenfalls zu benennenden Stellvertreter vertreten lassen. 
  4. Juristische Personen, sowie Körperschaften des privaten wie des öffentlichen Rechts nehmen ihre Mitgliedschaft durch die Entsendung eines zu benennenden Vertreters wahr. Zugleich soll ein Stellvertreter benannt werden. 
  5. Pflicht der Mitglieder ist die Förderung des Vereins und die vertrauliche Behandlung interner Vereinsangelegenheiten.
  6. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. 
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    - durch Tod;
    - durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist; möchte jedoch eine der unter § 3, Abs. 1a genannten Kirchengemeinden aus dem Verein austreten, so ist ein Austritt nur möglich zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten;
    - durch Ausschluss kraft Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern. Ein Ausschluss der in § 3 Abs. 1a genannten Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand. 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter der schriftlichen Angabe von Gründen verlangen. 
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
    - die Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder;
    - die Wahl des Vorstandes gemäß § 6, Abs. 1;
    - die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeiten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
    - die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
    - die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    - die Ernennung von mindestens zwei Kassenprüfern für die Dauer von jeweils 3 Jahren;
    - die Änderung der Satzung gemäß § 7, Abs. 1 dieser Satzung;
    - ggf. die Behandlung und Beschlussfassung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegter Beratungsgegenstände.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen nach Postaufgabe einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der beiden beteiligten Kirchengemeinden, sowie ein Vorstandsmitglied anwesend ist. 
  5. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, die die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren wählt. Dabei hat die Pfarrei St. Dionysius das Recht, zwei Personen für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen, die Kirchengemeinde Jakobi hat das Recht, eine Person für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen. Die Wahl des Vorstandes bedarf in jedem Fall der Bestätigung sowohl durch das Presbyterium der Jakobigemeinde als auch durch den Kirchenvorstand der Pfarrei St. Dionysius. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 
  3. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die der Wahrung der Vereinsinteressen und dem Erreichen der Vereinsziele dienen. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller laufenden Geschäfte des „Salzstreuer e.V.“.
  4. Der Vorstand ist gehalten, seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchengemeinden zu treffen.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes soll einmal im Jahr den gemeindlichen Gremien der Mitverantwortung in der beteiligten katholischen Kirchengemeinde, bzw. dem Presbyterium der Kirchengemeinde Jakobi Bericht erstatten über die Arbeit des „Salzstreuer e.V.".
  6. Der Vorstand erlässt eine immer wieder zu aktualisierende „Ordnung des Salzstreuer e.V.", in dem die einzelnen Hilfsangebote nach Art, Umfang und Vorgehensweise verbindlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt sind. Diese Ordnung bedarf jeweils der Zustimmung des Presbyteriums der Jakobigemeinde sowie des Pfarreirates der Gemeinde St. Dionysius. Der Vorstand motiviert und gewinnt neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und trägt in Zusammenarbeit mit der Caritas Rheine und dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis Tecklenburg Sorge für deren Aus- und Fortbildung. 
  7. Der Vorstand wird in fachlicher Hinsicht beraten und unterstützt von der Caritas Rheine und dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis Tecklenburg.
    Näheres regelt ein Kooperationsvertrag.
  8. Der Vorstand kann auch einzelne Personen zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, ermächtigen, soweit rechtlich zulässig. 

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.
  2. Diese Satzung sowie ein Beschluss über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der schriftlichen Zustimmung sowohl des Presbyteriums der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi als auch des Kirchenvorstands der Pfarrei St. Dionysius.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu 2/3 an die Pfarrei St. Dionysius und zu 1/3 an die Jakobi-Gemeinde. Diese müssen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden.

 

Rheine, 16. März 2015